Jugendordnung des Stadtsportverbandes Mettmann e.V. / satzung
§1 - Name und Mitgliedschaft- Mitglieder der Sportjugend des Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V. sind alle Jugendlichen der Vereine im Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V., sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.
- Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Sportjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
- Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit,
- Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft, und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
- Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Freizeitgestaltung,
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
- Pflege der internationalen Verständigung.
Organe der Sportjugend sind:
- Der Sportjugendtag,
- Der Sportjugend-Ausschuss.
- Die Sportjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Sportjugend. Sie bestehen aus je einem Vertreter der Jugendabteilungen der Vereine im Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V.; im Regelfall sollte es jeweils der Jugendwart des Vereins sein und den Mitgliedern des Sportjugend-Ausschusses.
- Aufgaben des Sportjugendtages sind:
- Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit,
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Sportjugend-Ausschusses,
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Sportjugend-Ausschusses,
- Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Sportjugend-Ausschusses,
- Wahl des Sportjugend-Ausschusses,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Der ordentliche Sportjugendtag findet jährlich statt. Er wird drei Wochen vorher vom Sportjugend-Ausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge schriftlich einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Vereine der Sportjugend, oder aufgrund eines mit der Mehrheit der Stimmen gefassten Beschlusses des Sportjugend-Ausschusses muss ein außerordentlicher Sportjugendtag innerhalb von drei Wochen mit einer Ladungsfrist von zehn Tagen stattfinden.
- Der Sportjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Vorraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
- Bei Abstimmungen auf Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Vertreter der Vereine der Sportjugend und die Mitglieder des Sportjugend-Ausschusses haben je eine Stimme.
- Der Sportjugend-Ausschuss besteht aus: dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und drei Beisitzern.
- Zum Vorsitzenden, zu seinen Stellvertretern und zu den Beisitzern kann jedes Mitglied der Sportjugend und jeder in der Sportjugend tätige Mitarbeiter gewählt werden. Die Beisitzer sollen Jugendliche sein. Die Mitglieder des Sportjugend-Ausschusses werden vom Sportjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Sportjugend-Ausschusses im Amt. Der Vorsitzende wird bei seiner Wahl gleichzeitig zum Jugendwart des Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V. gewählt und ist Mitglied des Vorstandes dieses Vereins.
- Der Sportjugend-Ausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V.
- Der Sportjugend-Ausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung, der Jugendordnung und der Geschäftsordnung, sowie der Beschlüsse des Sportjugendtages.
- Die Sitzungen des Sportjugend-Ausschusses finden nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Sportjugend-Ausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
- Der Vorsitzende des Sportjugend-Ausschusses vertritt die Interessen der Jugend des Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V. nach innen und außen.
- Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Sportjugend-Ausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Sportjugend-Ausschusses.
Diese Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Sportjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Sportjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Stadt-Sport-Verband Mettmann e.V.