Satzung des Stadtsportverbandes Mettmann e.V. / Jugendordnung
I. Selbstbestimmung
§1 - Name, Rechtsform
- Der Verein führt den Namen: Stadtsportverband Mettmann e.V.
- Er hat seinen Sitz in Mettmann und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mettmann eingetragen.
- Der Stadtsportverband ist der Zusammenschluß der Sportvereine in der Stadt Mettmann.
- Er ist Mitglied des Kreissportbundes Mettmann.
§2 - Aufgaben
- Der Stadtsportverband fördert
- die Zielsetzung des Kreisportbundes Mettmann und des Landessportbundes NW,
- den Sport in seiner Gesamtheit, insbesondere durch die Betreuung seiner Mitglieder und Unterstützung von Vereins- und Jugendarbeit,
- die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportvereinen
- internationale Sportbegegnungen,
- den Sportstättenbau,
- den Breitensport, insbesondere den Erwerb des Sportabzeichens.
- Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber
- Rat und Verwaltung der Stadt Mettmann
- Kreissportbund Mettmann
- Sportfachverbänden.
- Er sichert die Zusammenarbeit der Mitglieder unter Wahrung ihres Eigenlebens.
- Er ehrt Personen, die sich um den Mettmanner Sport verdient gemacht haben.
II. Mitgliedschaft
§3 - Begründung der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder sind die Sportvereine (nachfolgend Vereine genannt) im Gebiet der Stadt Mettmann. Voraussetzung ist die Anerkennung des Vereins durch den zuständigen Fachverband des Landessportbundes NW.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§4 - Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um den Stadtsportverband besonders verdient gemacht haben,können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Das gleiche gilt für die Wahl von ausscheidenden Vorsitzenden und Ehrenvorsitzenden.
- Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung, Ehrenvorsitzende im Vorstand beratende Stimme.
§5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben ein Anrecht auf Information, Werbung und Betreuung im Sinne von § 2.
- Die ordentlichen Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge.
- Die Beiträge sind innerhalb der ersten sechs Monate eines laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
- Sonstige finanzielle Verpflichtungen sind durch die Mitgliederversammlung festzulegen. Zahlungsverpflichtung tritt innerhalb von drei Monaten nach Beschlußfassung ein.
§6 - Maßreglung
- Mitglieder, die ihren Verpflichtungen in den genannten Zeiträumen gemäß § 5, Ziffer 3 und 4 nicht nachkommen,wird das Stimmrecht bis zur Begleichung ihrer Verpflichtung entzogen.
- Ausstehende Leistungen können mit Forderungen des Stadtsportverbandes verrechnet werden.
- Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht anerkennen,
- gegen die Interessen des Stadtsportverbandes verstoßen,
- zwei Jahre mit den Beiträgen im Rückstand sind, nach dreimaliger Mahnung.
§7 - Erlöschen der Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluß
- Auflösung
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft tritt ein Verlust sämtlicher Rechte und Pflichten des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft ein. Bestehen bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung noch offenstehender Beiträge.
- Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden des Stadtsportverbandes erklärt werden.
- Für den Ausschluß eines Mitgliedes gilt § 6, Ziffer 3.
III. Organisation
§8 - Organe
- Organe des Stadtsportverbandes sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
- Die Organe beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
- Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Viertel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung beantragt.
- Über die Beratungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten je eine Ausfertigung.
§9 - Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand
- den Delegierten der Vereine.
- Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Sind sie zugleich Delegierte eines Vereins, erhöht sich dadurch die Stimmenzahl nicht.
- Die Vereine haben zwei Stimmen. Ab tausend Mitglieder erhöht sich die Stimmenzahl auf vier. Die Zahl der Delegierten eines Vereins richtet sich nach der Stimmenzahl. Innerhalb eines Vereins ist die Stimmübertragung zulässig.
- Die Mitgliederversammlung wählt
- mit einfacher Mehrheit
- den Vorstand
- die Kassenprüfer
- mit dreiviertel Mehrheit
- Ehrenmitglieder
- Ehrenvorsitzende
- Die Mitgliederversammlung beschließt
- mit einfacher Mehrheit über
- Jahresrechnung
- Haushaltsplan (sofern notwendig)
- nach Vorlage des Prüfberichtes der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes
- Höhe des Beitrages
- sonstige finanzielle Verpflichtungen
- über satzungsgemäße Aufgaben und Anträge
- im Falle der Auflösung die Bestellung zweier Liquidatoren mit Einzelvertretungsbefugnis
- mit einer zweidrittel Mehrheit über
- Satzungsänderungen
- Amtsenthebungen eines Vorstandsmitgliedes
- Ausschluß eines Mitgliedes
- Auflösung des Stadtsportverbandes
- Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen.
§11 - Durchführung von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb des ersten Halbjahres statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn es von einem Viertel der Mitglieder gefordert wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
- Die Mitglieder können Zusatzanträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei dem Vorsitzenden eingehen.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
- Satzungsänderungen, Beschlußfassungen über besondere finanzielle Verpflichtungen sowie über den Ausschluß eines Mitgliedes sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung angegebenen Tagesordnung inhaltlich angekündigt werden.
§12 - Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Kassenwart
- Sportwart
- Jugendwart
- Frauenwart/in
- Jugendwart/in
- und vier Beisitzern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden in der angegebenen Reihenfolge für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jugendwart und Jugendwartin werden bestätigt. Der Vorstand bleibt b zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Fällt vor Ablauf einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Bis zu diesem Termin kann das betreffende Amt durch den Vorstand kommissarisch besetzt werden.
- Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Eine Sitzung des Vorstandes muß einberufen werden, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder es verlangen.
- Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind,darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
- Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Der Vorstand kann andere Personen zur Beratung an den Vorstandssitzungen beteiligen.
§13 - Vorstand im Sinne des BGB
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Stadtsportverband rechtsverbindlich zu vertreten.
§14 - Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtsportverbandes. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und durchzuführen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorlage von Jahresrechnung und Haushaltsplan
- Erstattung des jährlichen Tätigkeitsberichten in der Mitgliederversammlung
- Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
- Maßregelungen gemäß § 6, Ziffer 1 und 2
- Erlaß von Ordnungen.
§15 - Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§16 - Mittelverwendung
- Die Mittel des Stadtsportverbandes dienen ausschließlich der in § 2 beschriebenen Aufgabe.
- Falls die Wirtschaftslage des Stadtsportverbandes es erfordert, kann von den Vereinen eine besondere Umlage erhoben werden gemäß § 5, Ziffer 4.
§17 - Gemeinnützigkeit
- Der Stadtsportverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die.satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins remd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§18 - Vermögensanfall bei Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Mettmann, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke von Turnen, Sport und Spiel zu verwenden hat.
§19 - Haftung
- Der Verein haftet nicht für Unfälle und Schäden seiner Mitglieder.
§20 - Inkrafttreten
- Diese Satzungsänderung vom 17.06.2006 tritt in Kraft mit der Eintragung in das Vereinsregister.